BVerwG - Urteil vom 18.04.2013
5 C 18.12
Normen:
BEEG § 10 Abs. 1; SGB VIII a.F. § 93 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
DÖV 2013, 699
FamRZ 2013, 1127
NJW 2013, 2457
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 26.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen VGH
VG Würzburg, vom 29.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen VG W 3 K 09.524

Zweckneutrale Gewährung des Elterngelds als Einkommensersatzleistung; Anrechnung des Elterngelds bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für den jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag in vollem Umfang als Einkommen bei vor dem 1. Januar 2013 geborenen Kindern

BVerwG, Urteil vom 18.04.2013 - Aktenzeichen 5 C 18.12

DRsp Nr. 2013/15677

Zweckneutrale Gewährung des Elterngelds als Einkommensersatzleistung; Anrechnung des Elterngelds bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für den jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag in vollem Umfang als Einkommen bei vor dem 1. Januar 2013 geborenen Kindern

1. Das Elterngeld ist eine Einkommensersatzleistung und wird als solche zweckneutral gewährt.2. Bei vor dem 1. Januar 2013 geborenen Kindern ist das Elterngeld bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für den jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag in vollem Umfang als Einkommen anzurechnen. Die Regelung über die Anrechnungsfreiheit des Mindestbetrages von 300 EUR beim Bezug von anderen einkommensabhängigen Sozialleistungen (§ 10 Abs. 1 BEEG a.F.) kann nicht im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung auf die Berechnung des jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags erstreckt werden.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. März 2012 geändert. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 29. April 2010 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

BEEG § 10 Abs. 1; SGB VIII a.F. § 93 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe

I