ArbG Stuttgart, vom 25.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 21 BV 62/18
Zwei wahlberechtigte Arbeitnehmer für Wahlanfechtung ausreichendTatsächliche Verkehrsverbindung als entscheidendes Kriterium für weite Entfernung von BetriebsteilenKeine Rückwirkung nichtiger BeschlüsseVerkennung des Betriebsbegriffes als Grund für Unwirksamkeit, aber keine Nichtigkeit
LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.10.2020 - Aktenzeichen 17 TaBV 3/19
DRsp Nr. 2020/17768
Zwei wahlberechtigte Arbeitnehmer für Wahlanfechtung ausreichendTatsächliche Verkehrsverbindung als entscheidendes Kriterium für weite Entfernung von BetriebsteilenKeine Rückwirkung nichtiger BeschlüsseVerkennung des Betriebsbegriffes als Grund für Unwirksamkeit, aber keine Nichtigkeit
1. Wird die Wahlanfechtung neben einem allein noch betriebszugehörigen Antragsteller von zumindest zwei weiteren, im Zeitpunkt der Wahl wahlberechtigten, antragstellenden Arbeitnehmern getragen, gerät die Anfechtungsbefugnis nicht in Wegfall.2. Für die Frage, ob ein Betriebsteil iSd. § 4 Abs. 1 Nr. 1BetrVG vom Hauptbetrieb räumlich weit entfernt ist, kommt es allein auf die physische Erreichbarkeit und damit auf die Qualität der Verkehrsverbindung und die konkreten Betreuungsmöglichkeiten, nicht aber auf die Verfügbarkeit moderner Kommunikationsmittel an.3. Vor dem Inkrafttreten des § 4 Abs. 1 Satz 2 bis 5 BetrVG 2001 zum 28. Juli 2001 gefasste Zuordnungsbeschlüsse sind, soweit diese nicht nach dem 15. Januar 1972 gefasst und in einem wirksamen Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 3BetrVG 1972 mit Zustimmung der obersten Arbeitsbehörde ermöglicht sind, nach § 134BGB nichtig. Der etwaigen Bestätigung eines solch nichtigen Beschlusses kommt nach § 141BGB keine rückwirkende Wirkung (ex tunc) zu.
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