LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 22.10.2020
17 TaBV 3/19
Normen:
BetrVG § 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 25.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 21 BV 62/18

Zwei wahlberechtigte Arbeitnehmer für Wahlanfechtung ausreichendTatsächliche Verkehrsverbindung als entscheidendes Kriterium für weite Entfernung von BetriebsteilenKeine Rückwirkung nichtiger BeschlüsseVerkennung des Betriebsbegriffes als Grund für Unwirksamkeit, aber keine Nichtigkeit

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.10.2020 - Aktenzeichen 17 TaBV 3/19

DRsp Nr. 2020/17768

Zwei wahlberechtigte Arbeitnehmer für Wahlanfechtung ausreichend Tatsächliche Verkehrsverbindung als entscheidendes Kriterium für weite Entfernung von Betriebsteilen Keine Rückwirkung nichtiger Beschlüsse Verkennung des Betriebsbegriffes als Grund für Unwirksamkeit, aber keine Nichtigkeit

1. Wird die Wahlanfechtung neben einem allein noch betriebszugehörigen Antragsteller von zumindest zwei weiteren, im Zeitpunkt der Wahl wahlberechtigten, antragstellenden Arbeitnehmern getragen, gerät die Anfechtungsbefugnis nicht in Wegfall.2. Für die Frage, ob ein Betriebsteil iSd. § 4 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG vom Hauptbetrieb räumlich weit entfernt ist, kommt es allein auf die physische Erreichbarkeit und damit auf die Qualität der Verkehrsverbindung und die konkreten Betreuungsmöglichkeiten, nicht aber auf die Verfügbarkeit moderner Kommunikationsmittel an.3. Vor dem Inkrafttreten des § 4 Abs. 1 Satz 2 bis 5 BetrVG 2001 zum 28. Juli 2001 gefasste Zuordnungsbeschlüsse sind, soweit diese nicht nach dem 15. Januar 1972 gefasst und in einem wirksamen Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG 1972 mit Zustimmung der obersten Arbeitsbehörde ermöglicht sind, nach § 134 BGB nichtig. Der etwaigen Bestätigung eines solch nichtigen Beschlusses kommt nach § 141 BGB keine rückwirkende Wirkung (ex tunc) zu.