LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 23.09.2019
9 Sa 1572/17
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; ZPO § 286 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 29.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 8746/16

Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGBWichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGBGrundsatz der freien Beweiswürdigung im ZivilprozessVerdachtskündigungVerlust der vertragsnotwendigen Vertrauenswürdigkeit als Kündigungsgrund

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.09.2019 - Aktenzeichen 9 Sa 1572/17

DRsp Nr. 2022/12861

Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB Grundsatz der freien Beweiswürdigung im Zivilprozess Verdachtskündigung Verlust der vertragsnotwendigen Vertrauenswürdigkeit als Kündigungsgrund

1. Die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt mit dem Zeitpunkt, indem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Erforderlich ist eine zuverlässige und möglichst vollständige Kenntnis des Kündigungssachverhalts, die dem Arbeitgeber die Entscheidung darüber ermöglicht, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist oder nicht; dazu gehört auch die Beschaffung und Sicherung von Beweismitteln 2. Bei einer fristlosen Kündigung ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände "an sich", d. h. typischerweise, als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der Umstände des Falles jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht.