ArbG Frankfurt/Main, vom 28.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 5570/17
Zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff im ZivilprozessBestimmtheit des KlageantragsDas Konstrukt der ArbeitnehmerüberlassungArbeitsleistung aufgrund eines Werk- oder DienstvertragsGesetzliche Fiktion eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses gem. §§ 9 Abs. 1 Nr. 1 u. 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG
LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.07.2020 - Aktenzeichen 3 Sa 114/18
DRsp Nr. 2022/13907
Zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff im ZivilprozessBestimmtheit des KlageantragsDas Konstrukt der ArbeitnehmerüberlassungArbeitsleistung aufgrund eines Werk- oder DienstvertragsGesetzliche Fiktion eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses gem. §§ 9 Abs. 1 Nr. 1 u. 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG
1. Nach dem für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den dort gestellten Antrag (Klageantrag) und dem ihm zugrundeliegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt. Der Streitgegenstand erfasst alle Tatsachen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht unterbreitet hat.2. Das Bundesarbeitsgericht hat in mehreren Entscheidungen, in denen das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zu einem Entleiher auf Grundlage der Vorschriften des AÜG geltend gemacht worden ist, Feststellungsanträge unproblematisch als hinreichend bestimmt und damit für zulässig erachtet, in denen (ausschließlich) die Feststellung begehrt worden ist, dass zwischen den Parteien seit einem bestimmten Datum ein Arbeitsverhältnis besteht .
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Rechtsportal Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.