LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 24.07.2020
3 Sa 114/18
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 308 Abs. 1; AÜG § 1 Abs.1; AÜG § 9 Abs. 1 Nr. 1; AÜG § 10 Abs. 1 S. 1; BGB § 645;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 28.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 5570/17

Zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff im ZivilprozessBestimmtheit des KlageantragsDas Konstrukt der ArbeitnehmerüberlassungArbeitsleistung aufgrund eines Werk- oder DienstvertragsGesetzliche Fiktion eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses gem. §§ 9 Abs. 1 Nr. 1 u. 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.07.2020 - Aktenzeichen 3 Sa 114/18

DRsp Nr. 2022/13907

Zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff im Zivilprozess Bestimmtheit des Klageantrags Das Konstrukt der Arbeitnehmerüberlassung Arbeitsleistung aufgrund eines Werk- oder Dienstvertrags Gesetzliche Fiktion eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses gem. §§ 9 Abs. 1 Nr. 1 u. 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG

1. Nach dem für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den dort gestellten Antrag (Klageantrag) und dem ihm zugrundeliegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt. Der Streitgegenstand erfasst alle Tatsachen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht unterbreitet hat. 2. Das Bundesarbeitsgericht hat in mehreren Entscheidungen, in denen das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zu einem Entleiher auf Grundlage der Vorschriften des AÜG geltend gemacht worden ist, Feststellungsanträge unproblematisch als hinreichend bestimmt und damit für zulässig erachtet, in denen (ausschließlich) die Feststellung begehrt worden ist, dass zwischen den Parteien seit einem bestimmten Datum ein Arbeitsverhältnis besteht .