LAG Hamm - Urteil vom 14.02.2019
11 Sa 537/18
Normen:
TV über befristete Arbeitsverhältnisse im deutschen Steinkohlebergbau v. 29.06.2007 (i.d.F.v. 01.08.2010) § 2; RL 1999/70/EG v. 28.06.1999 Art. 1 ff.; TzBfG § 14 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1-3; TzBfG § 16; TzBfG § 17;
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 26.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1637/17

Zweijahresgrenze bei befristeten Arbeitsverhältnissen ohne SachgrundVerlängerung der Zweijahresgrenze durch TarifvertragKeine unbegrenzte Verlängerung der Zweijahresgrenze durch TarifvertragUnionsrechtliche Bewertung der Verlängerung von befristeten Arbeitsverhältnissen ohne SachgrundVorgaben des Bundesarbeitsgerichts zur Verlängerung der Zweijahresgrenze des § 14 Abs. 2 S. 3 TzBfG durch Tarifvertrag

LAG Hamm, Urteil vom 14.02.2019 - Aktenzeichen 11 Sa 537/18

DRsp Nr. 2019/9011

Zweijahresgrenze bei befristeten Arbeitsverhältnissen ohne Sachgrund Verlängerung der Zweijahresgrenze durch Tarifvertrag Keine unbegrenzte Verlängerung der Zweijahresgrenze durch Tarifvertrag Unionsrechtliche Bewertung der Verlängerung von befristeten Arbeitsverhältnissen ohne Sachgrund Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts zur Verlängerung der Zweijahresgrenze des § 14 Abs. 2 S. 3 TzBfG durch Tarifvertrag

1. Die Befristung ist nicht als sachgrundlose Befristung gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 TzBfG zulässig. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 1. HS TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu der Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsverhältnisses zulässig, § 14 Abs. 2 Satz 1 2. HS TzBfG. Die Zweijahresgrenze für die gesetzlich zugelassene sachgrundlose Befristung ist hier überschritten.