LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.08.2020
3 Sa 87/20
Normen:
BetrVG § 102; SGB IX § 167 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 09.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 938/19

Zweitstufige Prüfung des § 626 Abs. 1 BGBAbmahnung bei steuerbarem Verhalten des ArbeitnehmersDurchführung BEM-Verfahren keine Kündigungsvoraussetzung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.08.2020 - Aktenzeichen 3 Sa 87/20

DRsp Nr. 2021/3902

Zweitstufige Prüfung des § 626 Abs. 1 BGB Abmahnung bei steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers Durchführung BEM-Verfahren keine Kündigungsvoraussetzung

1. Mehrfache Verletzungen der Pflicht zur Anzeige und zum Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit stellen eine beharrliche und zur Kündigung berechtigende Pflichtverletzung dar. 2. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat im Rahmen der Anhörung nur die aus seiner Sicht relevanten Umstände mitteilen, nicht aber die vom Arbeitnehmer behaupteten psychischen Probleme.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 09.12.2019 - Az.: 2 Ca 938/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 102; SGB IX § 167 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer außerordentlichen Kündigung, hilfsweise einer ordentlichen Kündigung, der Beklagten sein Ende gefunden hat, oder aber nicht, sowie des Weiteren darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen sowie die dem Kläger erteilten Abmahnungen (erste und zweite Abmahnung) zurückzunehmen und aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

1. 2. 3. 4. 5. 1. 2.