LAG Düsseldorf - Beschluss vom 29.04.2019
3 Ta 124/19
Normen:
GVG § 17 a Abs. 4 S. 3; ArbGG § 78 S. 1; ZPO § 172 Abs. 1 S. 1; ZPO § 572 Abs. 3; GKG § 21;
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, vom 21.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1533/18

Zwingende Zustellung an einen in der Klageschrift benannten Prozessbevollmächtigten gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO im ArbeitsgerichtsverfahrenZweitinstanzliche Zurückverweisung einer wegen schwerwiegenden Verfahrensmangels angefochtenen erstinstanzlichen EntscheidungWirkungslosigkeit eines ohne Rechtshängigkeit ergangenen arbeitsgerichtlichen Beschlusses oder UrteilsZurückverweisung wegen schwerwiegenden Verfahrensmangels und Kostenentscheidung

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 29.04.2019 - Aktenzeichen 3 Ta 124/19

DRsp Nr. 2019/8360

Zwingende Zustellung an einen in der Klageschrift benannten Prozessbevollmächtigten gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Arbeitsgerichtsverfahren Zweitinstanzliche Zurückverweisung einer wegen schwerwiegenden Verfahrensmangels angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung Wirkungslosigkeit eines ohne Rechtshängigkeit ergangenen arbeitsgerichtlichen Beschlusses oder Urteils Zurückverweisung wegen schwerwiegenden Verfahrensmangels und Kostenentscheidung

1. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass in dem Fall, dass in der Klageschrift ein Prozessbevollmächtigter für die beklagte Partei benannt wird, nach § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO zwingend an diesen zuzustellen ist und eine gleichwohl an die Partei selbst bewirkte Zustellung der Klageschrift keine Rechtshängigkeit begründen kann, findet uneingeschränkt auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren Anwendung.2. Ein ohne Rechtshängigkeit der Klage erlassener arbeitsgerichtlicher Rechtswegbeschluss ist ebenso wie ein entsprechendes Urteil wirkungslos. Wird er mit der sofortigen Beschwerde angefochten, ist er aufzuheben und das Verfahren an das Ausgangsgericht zur Behebung des Verfahrensmangels und zur Neuvornahme der Rechtswegentscheidung nach Begründung der Rechtshängigkeit zurückzuverweisen. § 68 ArbGG sperrt die Zurückverweisung nicht, da er im Beschwerdeverfahren keine Anwendung findet.