BAG - Urteil vom 19.12.2018
10 AZR 130/18
Normen:
HGB § 74 Abs. 1; HGB § 74a Abs. 1 S. 2; HGB § 75a; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 264 Nr. 2;
Fundstellen:
AP HGB § 74 Nr. 90
ArbRB 2019, 103
AuR 2019, 240
BB 2019, 1403
BB 2019, 627
DB 2019, 1034
EzA HGB § 74 Nr. 77
EzA-SD 2019, 5
NJW 2019, 1394
NZA 2019, 383
NZG 2019, 635
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 10.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 185/17
ArbG Wesel, vom 13.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1510/16

Zwingendes Schriftformerfordernis für nachvertragliches Wettbewerbsverbot und darauf gerichteten VorvertragSchriftformerfordernis für nachvertragliches Wettbewerbsverbot als Warnfunktion für den ArbeitnehmerEinzelfallprüfung einer unbilligen Erschwernis des Fortkommens des Arbeitnehmers durch ein WettbewerbsverbotUnbilligkeit des Verlangens eines Wettbewerbsverbots nach Kündigung oder AufhebungsvertragRechtsfolgen eines unverbindlichen Vorvertrages auf Abschluss eines späteren Wettbewerbsverbotes

BAG, Urteil vom 19.12.2018 - Aktenzeichen 10 AZR 130/18

DRsp Nr. 2019/3444

Zwingendes Schriftformerfordernis für nachvertragliches Wettbewerbsverbot und darauf gerichteten Vorvertrag Schriftformerfordernis für nachvertragliches Wettbewerbsverbot als Warnfunktion für den Arbeitnehmer Einzelfallprüfung einer unbilligen Erschwernis des Fortkommens des Arbeitnehmers durch ein Wettbewerbsverbot Unbilligkeit des Verlangens eines Wettbewerbsverbots nach Kündigung oder Aufhebungsvertrag Rechtsfolgen eines unverbindlichen Vorvertrages auf Abschluss eines späteren Wettbewerbsverbotes

Orientierungssätze: 1. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot bedarf nach § 74 Abs. 1 HGB iVm. § 126 Abs. 2 BGB der Schriftform. Ein unter Verstoß gegen die gesetzliche Schriftform vereinbartes Wettbewerbsverbot ist nach § 125 BGB nichtig (Rn. 28). 2. Der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform für nachvertragliche Wettbewerbsverbote kommt vor allem Warnfunktion zu. Der Arbeitnehmer soll vor übereilten Entschlüssen im Hinblick auf sein künftiges berufliches Fortkommen bewahrt werden. Deshalb unterliegt auch der auf den späteren Abschluss eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots gerichtete Vorvertrag der gesetzlichen Schriftform (Rn. 28).