MitbestErgG
Stand: 07.08.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst, BGBl. I S. 3311

Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie - Inhaltsverzeichnis

MitbestErgG ( Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie )

FNA : 801-3

Fassung vom 07.08.1956

Inkrafttreten der Fassung: 09.08.1956

Zuletzt geändert durch:Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst vom 07.08.2021 (BGBl. I S. 3311)

Inhaltsverzeichnis Artikel 1 Mitbestimmung in herrschenden Unternehmen § 1 (Begriff) § 2 (Anwendung) § 3 (Unternehmenszweck) § 4 (Umsatzverhältnis) § 5 (Aufsichtsrat) § 5 a (Geschlechterverhältnis) § 6 (Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat) § 7 (Wahl der Aufsichtsratsmitglieder durch Delegierte) § 8 (Wahl der Delegierten) § 9 (Anzahl der Delegierten) § 10 (Wahlvorschläge) § 10 a (Amtszeit) § 10 b (Ende der Amtszeit) § 10 c (Wahl der Arbeitnehmervertreter) § 10 d (Wahl der Gewerkschaftsvertreter) § 10 e (Ersatzmitglieder) § 10 f (Verfahren zur Berücksichtigung der Geschlechter) § 10 g (Bekanntmachung) § 10 h (Unmittelbare Wahl) § 10 i (Schiffe) § 10 k (Wahlgrundsätze, Kosten) § 10 l (Anfechtung der Delegiertenwahl) § 10 m (Wahlanfechtung) § 10 n (Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds) § 10 o (Erlöschen des Amtes)