II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Klägerin, ein mittelständisches Unternehmen, schloss mit einer Vielzahl ihrer Mitarbeiter Mietverträge über Werbeflächen. Auf Grundlage dieser Verträge verpflichteten sich die Mitarbeiter dazu, auf ihren privaten Fahrzeugen eine Kennzeichenhalterung mit dem Werbeschriftzug der Klägerin anzubringen. Dafür erhielten sie ein jährliches Entgelt von 255 Euro. Die Werbeverträge wurden ausschließlich mit den eigenen Mitarbeitern geschlossen. Sie waren zudem an den Bestand des Arbeitsverhältnisses geknüpft und konnten von jeder Partei mit einer Frist von zwei Monaten gekündigt werden. Das zuständige Finanzamt sah in dem Entgelt für die Werbung einen Arbeitslohn gem. § 19 EStG an und forderte die Klägerin dazu auf, hierfür die Lohnsteuer nachzuzahlen. Der Einspruch gegen den Bescheid und die anschließend dagegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht blieben ohne Erfolg.