III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das Arbeitsgericht meint, dass der Kläger nicht hinreichend dargelegt habe, dass er bis zum Ablauf der Kündigungsfrist arbeitsunfähig gewesen sei (§ 3 EFZG). Er trage nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen. Der Beweis krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit werde in der Regel durch die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erbracht. Dieser komme aufgrund der normativen Vorgaben im EFZG ein hoher Beweiswert zu. Es handele sich indes nicht um eine gesetzliche Vermutung. Der Beweiswert könne daher sowohl durch den eigenen Vortrag des Klägers als auch durch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung selbst erschüttert werden. Das sei z.B. der Fall, wenn die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung passgenau die nach einer Eigenkündigung noch verbleibende Dauer des Arbeitsverhältnisses abdecke. Ob die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erst am Folgetag der Eigenkündigung ausgestellt werde und ob der gesamte Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit erst durch eine Erst- und mehrere Folgebescheinigungen abgedeckt werde, sei jeweils ohne Belang.