II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Der Kläger war seit dem 16.08.2018 bei der Beklagten als "Chief Technology Officer" beschäftigt. Am 02.12.2019 sprach die Beklagte eine fristlose Änderungskündigung aus und bot dem Kläger eine Tätigkeit als Softwareentwickler an. Dies lehnte der Kläger ab. In einem 40-seitigen an den Prozessbevollmächtigten des Klägers gerichteten Schreiben vom 09.12.2019 begründete die Beklagte die Kündigung u.a. mit geschäftsschädigendem Verhalten des Klägers, seinem "Drang nach übermäßiger Aufmerksamkeit und Anerkennung" und fehlender Kompromissfähigkeit. Die Weiterbeschäftigung des Klägers sei ihr zwar unzumutbar, die Beendigungskündigung sei aber ausgesprochen worden, weil der Kläger im Verdacht stehe, "den Gerichtsprozess zu provozieren, um für diese Zeit den Profit des monatelangen bezahlten Urlaubs zu erhalten".