IV. Praxishinweis

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Entscheidung betrifft zwar einen Fall, auf den noch das alte BDSG Anwendung fand. Vieles spricht aber dafür, dass die vom BAG aufgestellten Grundsätze auch nach der Reform des BDSG anwendbar sind. Der neue § 6 Abs. 4 BDSG beinhaltet zwar nicht den Halbsatz: "in § Abs. wird aber klargestellt, dass die Kündigungsschutzvorschriften des § nur Anwendung finden, wenn die Ernennung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtend ist. Auch in der BT-Drucks. 18/11325 wird bezüglich des neuen § klagestellt, dass dieser der ursprünglichen Regelung entsprechen soll, was ebenfalls für die Geltung der Rechtsprechung des BAG auch nach der Gesetzesänderung spricht. Der vom BAG aufgestellte Grundsatz, dass der Sonderkündigungsschutz nur bei einer Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten gilt, dürfte insofern auch jetzt seine Geltung behalten. Auch für den nachwirkenden Kündigungsschutz dürften nach wie vor dieselben Regeln gelten. Spannend ist die Frage, ob diese Grundsätze auch dann gelten, wenn sich faktisch an der Anzahl der datenverarbeitenden Beschäftigten zwar nichts ändert, die Schwellenwerte aber durch den Gesetzgeber (wie zuletzt von 10 auf 20 Personen) angehoben werden. Auch dies dürfte zu bejahen sein, wenn die Grundsätze des BAG, insbesondere die Bedeutung der faktischen Pflicht zur Bestellung des Datenschutzbeauftragten, konsequent angewendet werden.