II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Nach einer fristlosen Kündigung der Beklagten und einem darauffolgenden Kündigungsschutzverfahren hatten die Parteien einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, der u.a. folgende Bestimmung enthielt:

"Die Beklagten stellen die Klägerin unwiderruflich von der Pflicht der Erbringung der Arbeitsleistung bis einschl. 31.01.2017 unter Fortzahlung der vereinbarten Vergütung frei. Urlaubansprüche der Klägerin für 2016 und 2017 werden mit der Freistellung in natura gewährt."

Eine Abgeltungs- oder Ausgleichsklausel enthielt der Vergleich nicht.

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte die Klägerin die Abgeltung von 67,10 Gutstunden aus ihrem Arbeitszeitkonto zu einem Gegenwert von 1.317,28 Euro brutto zzgl. Zinsen. Die Klage hatte vor dem Arbeitsgericht Erfolg, das LAG wies sie auf die Berufung der Beklagten hin ab.

Letzte redaktionelle Änderung: 16.03.2020