I. Redaktioneller Leitsatz

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Es ist Sache des Arbeitgebers zu entscheiden, wie er auf Konfliktlagen reagieren will. Er muss nicht zunächst die Ursachen und Verantwortlichkeiten für die entstandenen Konflikte im Einzelnen aufklären. Liegt in Gestalt einer Konfliktlage ein hinreichender Anlass vor und ist eine vom Direktionsrecht umfasste Maßnahme geeignet, der Konfliktlage abzuhelfen, ist grundsätzlich ein anerkennenswertes Interesse gegeben, diese Maßnahme zu ergreifen.

Letzte redaktionelle Änderung: 16.03.2020