Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Das BAG stellte fest, dass eine Kündigungsschutzklage fristwahrend i.S.v. § 4 Satz 1 KSchG in einem beim LAG anhängigen Berufungsverfahren erhoben werden kann, dies auch im Wege der Anschlussberufung. Mit der Erklärung, die Folgekündigungen in das Berufungsverfahren einzuführen, "so dass sie vom Streitgegenstand umfasst" seien, habe der Kläger deutlich gemacht, sich im Rahmen des über die Wirksamkeit der ersten Kündigung anhängigen Rechtsstreits auch gegen die Folgekündigungen verteidigen zu wollen. Hierin liege eine - fristgerechte - Anschlussberufung nach § 524 ZPO, mit der der Kläger zwei Klageanträge mit dem von § 4 Satz 1 KSchG vorgegebenen, i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmten Inhalt verfolge. Bei den im späteren Schriftsatz ausformulierten Anträgen handelte es sich lediglich um entsprechende Bestätigungen.