III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das BAG stellte fest, dass eine Kündigungsschutzklage fristwahrend i.S.v. § 4 Satz 1 KSchG in einem beim LAG anhängigen Berufungsverfahren erhoben werden kann, dies auch im Wege der Anschlussberufung. Mit der Erklärung, die Folgekündigungen in das Berufungsverfahren einzuführen, "so dass sie vom Streit­ge­gen­stand umfasst" seien, habe der Kläger deutlich gemacht, sich im Rahmen des über die Wirksamkeit der ersten Kündigung anhängigen Rechtsstreits auch gegen die Folgekündigungen verteidigen zu wollen. Hierin liege eine - fristgerechte - Anschlussberufung nach § 524 ZPO, mit der der Kläger zwei Klageanträge mit dem von § 4 Satz 1 KSchG vorgegebenen, i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmten Inhalt verfolge. Bei den im späteren Schriftsatz ausformulierten Anträgen handelte es sich lediglich um entsprechende Bestätigungen.