III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Zum Antrag führte das LAG zunächst aus, dass eine Spezifizierung auf eine Beschäftigung in einer bestimmten Abteilung weder geboten noch unter Berücksichtigung der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien opportun sei. Die Antragsformulierung (Beschäftigung "als geschäftsführende Oberärztin zu den arbeitsvertraglichen Bedingungen") entspreche der höchstrichterlichen Rechtsprechung und erkenne das arbeitgeberseitige Direktionsrecht an, das jedoch nur im Rahmen billigen Ermessens seitens der Beklagten ausgeübt werden dürfe.

Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis lag vor. Die Beklagte hatte die streitgegenständliche Freistellung nicht widerrufen. Das Angebot einer Prozessbeschäftigung, noch dazu nur als Assistenzärztin und mit reduzierter Vergütung, ist ein "aliud" zum Widerruf einer erfolgten Freistellung von der Tätigkeit als geschäftsführende Oberärztin.