Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Zum Antrag führte das
Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis lag vor. Die Beklagte hatte die streitgegenständliche Freistellung nicht widerrufen. Das Angebot einer Prozessbeschäftigung, noch dazu nur als Assistenzärztin und mit reduzierter Vergütung, ist ein "aliud" zum Widerruf einer erfolgten Freistellung von der Tätigkeit als geschäftsführende Oberärztin.
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