II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Parteien stritten um einen Auflösungsantrag, den der Arbeitgeber im Zuge einer (für unwirksam befundenen) außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung gestellt und mit Sachverhalten begründet hatte, die während eines Zeitraums entstanden waren, in dem der Arbeitnehmer sich für die Betriebsratswahl hatte aufstellen lassen, also Wahlbewerber gewesen war.

Das Arbeitsgericht hatte den Auflösungsantrag abgewiesen, das LAG hatte die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Das BAG hielt die Revision für begründet und verwies die Sache zurück an das LAG.

Letzte redaktionelle Änderung: 22.03.2023