Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Die Parteien stritten um einen Auflösungsantrag, den der Arbeitgeber im Zuge einer (für unwirksam befundenen) außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung gestellt und mit Sachverhalten begründet hatte, die während eines Zeitraums entstanden waren, in dem der Arbeitnehmer sich für die Betriebsratswahl hatte aufstellen lassen, also Wahlbewerber gewesen war.
Das Arbeitsgericht hatte den Auflösungsantrag abgewiesen, das
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