Ein Aufhebungsvertrag kann auch noch nach dem Tod des Arbeitnehmers zustande kommen. Ist eine Abfindung vereinbart, geht dieser Anspruch indes nach § 362BGB unter, weil dem Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitsaufgabe durch den Tod unmöglich wurde.
Letzte redaktionelle Änderung: 22.03.2023
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