I. Redaktioneller Leitsatz

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Aus Art. 31 Abs. 2 GG folgt eine unmittelbare arbeitgeberseitige Pflicht zur Einführung eines objektiven, verlässlichen und zugänglichen Systems zur Arbeitszeiterfassung. Hat der Arbeitgeber ein solches System nicht eingeführt, kann er der ihn treffenden sekundären Darlegungs- und Beweislast im Überstundenprozess nicht nachkommen.

Letzte redaktionelle Änderung: 28.05.2020