Aus Art. 31 Abs. 2GG folgt eine unmittelbare arbeitgeberseitige Pflicht zur Einführung eines objektiven, verlässlichen und zugänglichen Systems zur Arbeitszeiterfassung. Hat der Arbeitgeber ein solches System nicht eingeführt, kann er der ihn treffenden sekundären Darlegungs- und Beweislast im Überstundenprozess nicht nachkommen.
Letzte redaktionelle Änderung: 28.05.2020
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