IV. Praxishinweis

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Auch wenn die Kündigung für unwirksam befunden wurde, kann das Arbeitsverhältnis auf Antrag des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers beendet werden. Hierfür ist indes eine triftige Begründung erforderlich und darf eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nicht zu erwarten sein. Anders ist es nur bei leitenden Angestellten, denn bei diesen bedarf der Antrag keiner Begründung (§ 14 Abs. 2 KSchG). Angesichts der §§ 9, 10 KSchG tun die Arbeitsvertragsparteien gut daran, sich auch während des Kündigungsschutzprozesses regelkonform zu verhalten und insbesondere nicht wahrheitswidrig vorzutragen. Anderenfalls kann ein Auflösungsantrag gerechtfertigt sein. Die gesetzlich vorgesehene Abfindung ist dann zwar ein Trost, oftmals jedoch nur ein schwacher.

Letzte redaktionelle Änderung: 07.06.2021