Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
1. Unentschuldigtes Fehlen eines Arbeitnehmers an einem einzigen Tag rechtfertigt eine fristlose Kündigung auch dann nicht, wenn das Arbeitsverhältnis erst zwei Tage bestanden hat.
2. Die gesetzliche zweiwöchige Kündigungsfrist in der Probezeit kann nicht einzelvertraglich durch die Parteien verkürzt werden.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|