II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Parteien stritten im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens u.a. über die Wirksamkeit einer Kündigung und über die Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte. Im Berufungsverfahren vor dem LAG Köln wurde am Verhandlungstag die Sache bereits vor dem geplanten Termin um 9:30 Uhr aufgerufen. Zum Zeitpunkt des Aufrufs waren die Prozessbevollmächtigten der Parteien anwesend. Die Anträge wurden ebenfalls vor 9:30 Uhr gestellt. Im Rahmen seiner Nichtzulassungsbeschwerde machte der Kläger nun geltend, dass das verfrühte Aufrufen zur Sache den Öffentlichkeitsgrundsatz verletze. Dies stelle einen absoluten Revisionsgrund dar.

Letzte redaktionelle Änderung: 22.05.2023