II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Der Kläger arbeitete seit 2012 bei dem Beklagten. Mit Schreiben vom 18.09.2017 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 30.11.2017. In dem Kündigungsschreiben erklärte der Beklagte bezüglich des Urlaubsanspruchs des Klägers, dass er im Falle der Wirksamkeit der fristlosen Kündigung den Urlaub abgelten werde. Für den Fall der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung erklärte der Beklagte unter Berufung auf die hilfsweise ordentliche Kündigung, dass dem Klägerin der Zeit vom 19.09.2017 bis 11.10.2017 Urlaub gewährt werde. In diesem Fall sei die Urlaubsabgeltung als Zahlung des Urlaubsentgelts zu verstehen.

Gegen die Kündigung erhob der Kläger Kündigungsschutzklage. Dieser Rechtstreit endete mit einem gerichtlichen Vergleich, in dem sich die Parteien auf die Beendigung zum 31.10.2017 einigten. Bis zu diesem Zeitpunkt sollte das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abgerechnet werden.

Nach Abschluss des Vergleiches rechnete der Beklagte das Gehalt des Klägers ab und kehrte den Nettobetrag aus. Hierbei berücksichtigte er die geleistete Urlaubsabgeltung als "bereits geleistetes" Urlaubsentgelt.