II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Klägerin beabsichtigte die Aufnahme eines Medizinstudiums an einer staatlich anerkannten, privaten Universität. Voraussetzung hierfür war nach der Studienordnung der Hochschule ein Nachweis über ein sechsmonatiges Praktikum in der Krankenpflege. Dieses Praktikum wollte die Klägerin bei der Beklagten absolvieren. Die Beklagte bot der Klägerin zunächst nur ein dreimonatiges Praktikum an. Erst nach der Vorlage eines entsprechenden Nachweises über die Erforderlichkeit des Praktikums stimmte die Beklagte der Verlängerung auf sechs Monate zu. Eine Vereinbarung über die Vergütung erfolgte nicht. Nach dem Ende des Praktikums verlangte die Klägerin eine Zahlung für die geleistete Arbeit, Entgeltfortzahlung für einen krankheitsbedingten Ausfall sowie Urlaubsabgeltung entsprechend dem damaligen Mindestlohn von 9,19 Euro/Stunde.