III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das LAG hat das Urteil des Arbeitsgerichts auf die Berufung abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin könne von dem Beklagten nicht die Rückzahlung von Fortbildungskosten verlangen.

§ 3 Abs. 4 des Fortbildungsvertrages benachteilige den Beklagten unangemessen und sei deshalb unwirksam. Die unangemessene Benachteiligung ergebe sich daraus, dass die Bestimmung zur Rückzahlungspflicht bei Abbruch der Fortbildung nicht klar und verständlich sei. Mit der Formulierung "bis zum Abbruch tatsächlich entstandene Aufwendungen" sei nicht hinreichend transparent abgegrenzt, welche Kosten auf den Arbeitnehmer zukommen, wenn er die Fortbildung abbricht. Es fehle an einer hinreichenden Bestimmtheit der in Betracht kommenden Posten und deren Berechnungsweisen.