Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Das
§ 3 Abs. 4 des Fortbildungsvertrages benachteilige den Beklagten unangemessen und sei deshalb unwirksam. Die unangemessene Benachteiligung ergebe sich daraus, dass die Bestimmung zur Rückzahlungspflicht bei Abbruch der Fortbildung nicht klar und verständlich sei. Mit der Formulierung "bis zum Abbruch tatsächlich entstandene Aufwendungen" sei nicht hinreichend transparent abgegrenzt, welche Kosten auf den Arbeitnehmer zukommen, wenn er die Fortbildung abbricht. Es fehle an einer hinreichenden Bestimmtheit der in Betracht kommenden Posten und deren Berechnungsweisen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|