Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Der Versand eines Dokuments per beA mit einfacher Signatur entspricht zwar nicht den Anforderungen des § 126a BGB. Ein auf diese Weise übermitteltes Dokument genügt aber den Formanforderungen des § 278 Abs. 6 Satz 1 erste Variante ZPO. Ein Vergleichsvorschlag gilt daher auch dann als unterbreitet, wenn er ohne qualifizierte elektronische Signatur mittels beA übermittelt wird.
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