II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Antragstellerin ist ein Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs. Der Betriebsratsvorsitzende arbeitete seit 1994 bei der Antragstellerin. Seit 2006 war er Betriebsratsmitglied und seit 2010 stellvertretender Betriebsratsvorsitzender. Zu diesem Zeitpunkt bezog er ein Gehalt nach Entgeltgruppe (EG) 10.

Im Jahr 2013 übernahm er die Position eines Abteilungsleiters. Gleichzeitig legte er sein Amt als Betriebsratsmitglied nieder. Als Abteilungsleiter bezog er ein deutlich höheres Gehalt nach EG 13; später sollte er dann in die EG 14 höhergruppiert werden. Nachdem der Arbeitgeberin bekannt geworden war, dass der Arbeitnehmer in seiner neuen Position als Abteilungsleiter Reparaturen und Inspektionsarbeiten an seinem privaten Fahrzeug durchführen ließ, ohne dafür zu bezahlen, wurde er auf der Grundlage einer Änderungsvereinbarung als Sachbearbeiter in einer anderen Abteilung eingesetzt und in EG 11 herabgruppiert.