III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das BAG hat festgehalten, dass die schuldhafte Verletzung der Pflicht zur unverzüglichen Anzeige einer fortdauernden Arbeitsunfähigkeit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG eine verhaltensbedingte Kündigung sozial rechtfertigen kann. Die Anzeigepflicht solle den Arbeitgeber in die Lage versetzen, sich auf das Fehlen des erkrankten Mitarbeiters einzustellen. Dieses Bedürfnis besteht bei einer erstmaligen Erkrankung in gleicher Weise wie bei der Fortdauer einer Arbeitsunfähigkeit. Gleichzeitig kann und muss der Arbeitgeber davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer nach Ablauf der eingereichten Bescheinigung mangels anderweitiger Mitteilung wieder gesund ist und seine arbeitsvertraglichen Pflichten erfüllen wird.