Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Das
Die Auffassung der Vorinstanz, die Vertragsstrafenklausel fände im vorliegenden Fall überhaupt keine Anwendung, weil die Kündigungsfrist von einem Monat zum Quartalsende nur für den befristeten Vertrag gegolten habe, teilte das
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