III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Das LAG stellte zunächst fest, dass es sich bei den Vertragsbestimmungen um allgemeine Geschäftsbedingungen in der Form einer sog. Einmalbedingung nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB gehandelt habe. Bei einer solchen handele es sich, trotz einer einmaligen Verwendungsabsicht, um eine AGB, weil der Arbeitnehmer als Verbraucher aufgrund der Vorformulierung keinen Einfluss auf ihren Inhalt habe nehmen können.

Die Auffassung der Vorinstanz, die Vertragsstrafenklausel fände im vorliegenden Fall überhaupt keine Anwendung, weil die Kündigungsfrist von einem Monat zum Quartalsende nur für den befristeten Vertrag gegolten habe, teilte das LAG nicht. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Vertragsparteien bei einer unbefristeten Fortsetzung des Arbeitsvertrags auch an der zuvor vertraglich vereinbarten längeren Kündigungsfrist festhalten wollten.