Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Die Parteien stritten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes um einen Beschäftigungsanspruch des klagenden Arbeitnehmers. Dieser war als Wohnbereichsleiter in einem Seniorenheim tätig und ungeimpft. Die Beklagte hatte ihn ab dem 15.03.2022 widerruflich von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt und dabei auf den ab dem 15.03.2022 geltenden §
Das Arbeitsgericht Gießen hatte den Antrag als unbegründet abgewiesen. Derzeit ist das Verfahren in der zweiten Instanz anhängig.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|