II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Parteien stritten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes um einen Beschäftigungsanspruch des klagenden Arbeitnehmers. Dieser war als Wohnbereichsleiter in einem Seniorenheim tätig und ungeimpft. Die Beklagte hatte ihn ab dem 15.03.2022 widerruflich von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt und dabei auf den ab dem 15.03.2022 geltenden § 20a IfSG verwiesen.

Das Arbeitsgericht Gießen hatte den Antrag als unbegründet abgewiesen. Derzeit ist das Verfahren in der zweiten Instanz anhängig.

Letzte redaktionelle Änderung: 20.09.2022