II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Parteien stritten um die Dauer der für ihr Arbeitsverhältnis geltenden Kündigungsfrist und um den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. In § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags war geregelt, dass die Probezeit sechs Monate beträgt. Weiter hieß es in § 12, dass der Vertrag von beiden Seiten mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderhalbjahres gekündigt werden könne.

Die Beklagte kündigte in der Probezeit mit einer Frist von zwei Wochen. Hiergegen wandte sich die Klägerin.

Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen, das LAG gab der Klägerin Recht und änderte die erstinstanzliche Entscheidung zu ihren Gunsten ab.

Letzte redaktionelle Änderung: 14.09.2023