IV. Praxishinweis

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Der Betriebsrat kann seine Beteiligungsrechte nach § 99 BetrVG nutzen, um aufstockungswilligen Arbeitnehmern "Rückendeckung" zu geben, indem der Arbeitgeber durch die Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats zu Einstellungen oder Versetzungen unter Druck gesetzt wird, dem individuellen Aufstockungsanspruch nach § 9 TzBfG nachzukommen. Die Entscheidung zeigt aber, dass die Anforderungen an die Begründetheit der Zustimmungsverweigerung nicht zu unterschätzen sind und nicht jeder einmal geäußerte Aufstockungswunsch dazu führt, dass der Betriebsrat wirksam seine Zustimmung verweigern könnte.

Letzte redaktionelle Änderung: 04.10.2023