II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Parteien führten vor dem ArbG Darmstadt einen Rechtstreit betreffend den Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Sozialplanabfindung. Die Klage hatte Erfolg. Gegen das Urteil des ArbG Darmstadt legte die Beklagte mit einem auf 23.04.2020 datierten Schriftsatz Berufung ein und begründete diese sofort. Der Schriftsatz wurde noch am 23.04.2020 aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) des Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit qualifizierter Signatur im Dateiformat PDF an das LAG übermittelt.

Das LAG informierte die Beklagte mit Hinweisbeschluss vom 25.06.2020, der am 29.06.2020 zuging, dass die begründete Berufung offensichtlich in einem fehlerhaften Dateiformat eingereicht wurde. Das elektronische Dokument sei unzulässig, da zumindest nicht alle für die Darstellung des Dokuments notwendigen Inhalte in der Datei enthalten gewesen seien. Konkret seien nicht alle verwendeten Schriftarten in dem übermittelten PDF-Dokument eingebettet gewesen. Das LAG erteilte den Hinweis, dass das Dokument nach § 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO erneut mit Wirkung für den früheren Einreichungszeitpunkt nachgereicht werden könne, sofern es in einer zur Bearbeitung geeigneten Form und unter Glaubhaftmachung, dass es mit dem ursprünglichen Dokument inhaltlich übereinstimme, übermittelt werde.