Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Die Parteien führten vor dem ArbG Darmstadt einen Rechtstreit betreffend den Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Sozialplanabfindung. Die Klage hatte Erfolg. Gegen das Urteil des ArbG Darmstadt legte die Beklagte mit einem auf 23.04.2020 datierten Schriftsatz Berufung ein und begründete diese sofort. Der Schriftsatz wurde noch am 23.04.2020 aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) des Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit qualifizierter Signatur im Dateiformat PDF an das
Das
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