II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Der Kläger war vom 16.01.2020 bis zum 30.09.2020 bei der Beklagten, einem Unternehmen aus dem Bereich Personalvermittlung und Verleih als technischer Sachbearbeiter beschäftigt. Mit Schreiben vom 01.09.2020, das dem Kläger einen Tag später zugegangen ist, kündigte die Arbeitgeberin das Beschäftigungsverhältnis ordentlich. Bis zum 04.09.2020 arbeitete der Kläger. Vom 07.09.2020 bis zum 30.09.2020 legte er Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AUB) vor. Im Laufe des Verfahrens legte er Ausfertigungen der AUBs vor, aus denen "die AU-begründenden Diagnose(n) (ICD-10)" ersichtlich waren. Die behandelnde Ärztin gab jeweils "M25.51 G R" an, was übersetzt ein Gelenkschmerz in der Schulterregion bedeutete.

Der Kläger verlangte für den Zeitraum vom 07.09.2020 bis zum 30.09.2020 Entgeltfortzahlung. Er war der Auffassung, er habe seine Arbeitsunfähigkeit durch die vorgelegten Bescheinigungen nachgewiesen. Wegen der diagnostizierten Schmerzen und Bewegungseinschränkungen habe er seiner Arbeit als technischer Sachbearbeiter nicht nachgehen können.