Frage 2: Worauf stützt sich das BAG?

Autor: Sadtler

Das BAG "klapperte" in seinem Beschluss sämtliche etwaig denkbaren Rechtsgrundlagen ab und verneinte eine Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung aus Art. 31 Abs. 2 GRC (keine Direktwirkung), § 16 Abs. 2 Satz 1 ArbZG (nur Überstunden, keine planwidrige Regelungslücke) und § 17 Abs. 4 ArbZG (nur Auskunftspflichten). Es meinte jedoch, dass § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung enthalte.

"(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.

(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten

1. für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen …"

Ausschlaggebend für ein solches Verständnis sei der in den Gesetzesmaterialien ausgedrückte Wille des Gesetzgebers.