2/8.2 Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie

Autor: Weyand

Einzelheiten über das Verfahren zur Ausstellung der AU-Bescheinigung regelt die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie, die von dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA), dem höchsten Gremium der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen, erlassen wurde. Der G-BA besteht aus drei unparteiischen Mitgliedern sowie aus Vertretern der Vertragsärzteschaft, der Vertragszahnärzteschaft, der gesetzlichen Krankenkassen und der Krankenhäuser. Das Gremium - seine gesetzliche Grundlage findet sich in § 91 SGB V - ist durch den Gesetzgeber beauftragt, in vielen Bereichen der Krankenversicherung über den Leistungsanspruch der Versicherten rechtsverbindlich zu entscheiden. Es erfüllt diese Aufgabe vor allem dadurch, dass es Richtlinien beschließt oder diese aktualisiert.

2/8.2.1 Telefonische Krankschreibung

Mit Wirkung vom 07.12.2023 hat der G-BA die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie dahin gehend verändert, dass eine Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt - sofern eine Videosprechstunde nicht möglich ist - auch auf telefonischem Weg bis zur Dauer von fünf Kalendertagen festgestellt und bescheinigt werden kann, wenn

der Patient/die Patientin dem Arzt bereits bekannt ist und

keine schwere Symptomatik vorliegt.

Den entsprechenden Beschluss und seine Begründung hat der G-BA jetzt virtuell zugänglich gemacht.1)