Autor: Kohte |
Die Beschwerdebefugnis ist im Verfahren der Prozesskostenhilfe, das den Zugang der armen Partei zum Rechtsschutz sichern soll, notwendigerweise asymmetrisch und eigenständig gegenüber dem Hauptsacheverfahren ausgestaltet. Ein Rechtsbehelf des Prozessgegners ist daher nicht vorgesehen2) und kommt auch dann nicht in Betracht, wenn er vom Gericht fälschlicherweise zugelassen worden ist.3) Auch zwischen antragstellender Partei und Staatskasse ist die Beschwerdebefugnis differenzierend geregelt. Maßgeblich ist die auch im Arbeitsgerichtsverfahren4) anwendbare Norm des § 127 ZPO.
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