3/4.1.2.4 Rechtsschutzversicherung und gewerkschaftlicher Rechtsschutz

Autor: Kohte

Es ist daher regelmäßig erforderlich, wichtige Fragen in einem möglichst frühen Stadium zu klären. Besonderheiten gelten hierbei für die Behandlung der Rechtsschutzversicherung und den im arbeitsgerichtlichen Verfahren typischen gewerkschaftlichen Rechtsschutz.

Prozesskostenhilfe bei verweigertem Rechtsschutz trotz Versicherung möglich

Bestehender Versicherungsschutz und Deckungsbereitschaft einer Rechtsschutzversicherung schließen selbstverständlich die Prozesskostenhilfe aus und sind für alle Seiten vorzuziehen. Verweigert jedoch die Rechtsschutzversicherung die Leistung, so kann wegen der arbeitsgerichtlichen Rechtsposition die antragstellende Partei nicht darauf verweisen werden, bei Leistungsverweigerung der Versicherung eine Deckungsklage durchzuführen.16) Angesichts der Dauer und der Kostenverteilung kann der Versicherungsnehmer zumindest im arbeitsgerichtlichen Verfahren auch nicht auf das Schiedsgutachtenverfahren nach § ARB 2008 verwiesen werden. Wenn die Deckungssumme der Rechtsschutzversicherung für die von der Partei aufzubringenden Kosten nicht ausreicht, ist hinsichtlich des überschießenden Betrags Prozesskostenhilfe zu gewähren.