3/4.2.1 Gebührentabelle bei Prozesskostenhilfe

Autor: Kohte

Bei Inanspruchnahme der Prozesskostenhilfe entsprechen die Gebühren des Rechtsanwalts aus der Staatskasse (§ 45 RVG) nur bis zu einem Gegenstandswert von 3.000 Euro der vollen Gebühr (§ 13 RVG). Wird dieser Wert überschritten, werden nur die folgenden Gebühren vergütet (§ 49 RVG):

Gegenstandswert bis ... Euro

Gebühr ... Euro

3.500

195

4.000

204

4.500

212

5.000

219

6.000

225

7.000

230

8.000

234

9.000

238

10.000

242

13.000

246

16.000

257

19.000

272

22.000

293

25.000

318

30.000

354

über 30.000

391

Letzte redaktionelle Änderung: 17.02.2009