4/8.1 Begriffsbestimmungen

Autor: Spinner

Begriff des Zwischenstreits

Neben dem praktisch besonders bedeutsamen Rechtsmittelrecht kennen ArbGG und ZPO verschiedene Möglichkeiten, noch während des laufenden Prozesses in der jeweiligen Instanz einzelne, für den Prozess bedeutsame Fragen vorab einer gerichtlichen Entscheidung zuzuführen. Die ZPO nennt diese Möglichkeiten Zwischenstreite. Neben den vom Gesetz als solche bezeichneten, wie etwa § 280 ZPO bezüglich des Streits über die Zulässigkeit der Klage oder etwa § 366 ZPO für den Fall der Beweisaufnahme vor einem beauftragten oder ersuchten Richter, gibt es weitere Zwischenstreite im laufenden Erkenntnisverfahren (im Einzelnen siehe Teil 4/8.2). Kennzeichnend für die Zwischenstreite ist, dass vor Erlass einer instanzabschließenden Entscheidung zur Hauptsache eine Entscheidung des Prozessgerichts zu einzelnen Vorfragen herbeigeführt wird.

Begriff des Rechtsbehelfs