Autor: Sitter |
Ob eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne der einzelnen Sozialversicherungszweige (also Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung) vorliegt, kann die jeweils zuständige Einzugsstelle (d.h. Krankenkasse, § 28i SGB IV) gem. § 28h Abs. 2 SGB IV durch Verwaltungsakt i.S.d. § 31 SGB X feststellen.
Darüber hinaus kann auch der Rentenversicherungsträger im Rahmen seiner (mindestens alle vier Jahre stattfindenden) Betriebsprüfung gem. § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV eine versicherungspflichtige Beschäftigung mittels Verwaltungsakts bejahen.
Die nachträgliche Feststellung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung birgt für den Arbeitgeber erhebliche Risiken. Er ist weithin allein den Nachforderungen der Sozialversicherungsträger ausgesetzt. Zudem kann er den vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags nur bei den folgenden drei Gehaltszahlungen in Abzug bringen (§ 28g Satz 3 SGB IV).
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