6/3.9.3 Verjährung

Autor: Sadtler

Leistungsverweigerung

Der Anspruch auf Vergütung unterliegt der Verjährung nach den §§ 195 ff. BGB. Anders als Ausschlussfristen berechtigt die Verjährung den Schuldner zu einem Leistungsverweigerungsrecht (Einrede der Verjährung), auf das er sich im Prozess berufen muss. Dies gilt auch für Ansprüche auf Mindestlohn nach § 1 Abs. 1 MiLoG.

Dreijahresfrist

Für Vergütungsansprüche (und Äquivalente) gilt die des § . Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt dabei grundsätzlich am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entsteht. Nach § muss der Gläubiger zudem von den anspruchsbegründenden Umständen (und der Person des Schuldners) Kenntnis erlangt haben oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen können, damit die Verjährungsfrist zu laufen beginnt. Eine solche Kenntnis kann im Arbeitsverhältnis regelmäßig unterstellt werden, so dass diese Voraussetzung in der Praxis kaum Bedeutung hat.