6/4.5.2 Grundlagen und Ausgestaltung

Autor: Sadtler

Rechtsgrundlage

Der Anspruch auf Aktienoptionen kann durch eine individualvertragliche Regelung oder durch eine (freiwillige) Betriebsvereinbarung begründet werden. Gewährt der Arbeitgeber die Optionen als freiwillige Leistung, kann sich bei gleicher oder gleichwertiger Leistung ein Anspruch aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben.3)

Ausgestaltung

Bei einzelvertraglicher Vereinbarung darf das Unternehmerrisiko nicht vollständig auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden. Da der Arbeitnehmer den Unternehmenserfolg und damit die Entgelthöhe nicht unmittelbar beeinflussen kann, darf der variable Anteil - je nach Stellung des Arbeitnehmers und Höhe der sonstigen Entgeltansprüche - höchstens 25-75 % des Gesamtverdiensts betragen. Im Regelfall bilden 25 % die Höchstgrenze.4) Erfolgt die Gewährung von Aktienoptionen durch allgemeine Geschäftsbedingungen, sind darüber hinaus die Vorgaben der §§ 305 ff. BGB zu wahren, d.h., die Klauseln müssen u.a. transparent sein.5)