Autor: Sadtler |
Eine Sonderform der Teilzeitarbeit ist die Arbeit auf Abruf. Bei ihr hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 TzBfG).
Die Besonderheit der Arbeit auf Abruf liegt darin, dass der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit - und in gewissen Grenzen auch deren Umfang - einseitig wöchentlich oder täglich wechselnd entsprechend dem Arbeitsanfall, d.h. entsprechend dem unternehmerischen Bedarf, festlegen kann. Allerdings müssen zum Schutz des Arbeitnehmers bestimmte Mindestvoraussetzungen erfüllt sein: Die Parteien müssen eine bestimmte tägliche und wöchentliche Arbeitszeitdauer festlegen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 TzBfG). § 12 Abs. 2 TzBfG sieht einen Mindest- und Maximalrahmen vor, und der Arbeitgeber muss eine bestimmte Ankündigungsfrist einhalten, damit der Arbeitnehmer sich auf die Arbeitsleistung einstellen kann (§ 12 Abs. 3 TzBfG).
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