8/3.2.1 Grundrechtsschutz und europäische Vorgaben

Autor: Rudolf

Grundrechtsschutz

Art. 6 Abs. 4 GG gibt jeder Mutter einen Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft. Auch auf europäischer Ebene ist der Mutterschutz verankert: Die Europäische Grundrechtscharta begründet das Recht auf Schutz vor Entlassung aus einem mit der Mutterschaft zusammenhängenden Grund; zugleich wird ein Anspruch auf bezahlten Mutterschaftsurlaub und auf einen Elternurlaub nach der Geburt begründet (Art. 33 Abs. 2 EU-GRCharta). Noch konkreter formuliert es die Europäische Sozialcharta (Art. 8 ESC).

Mutterschutz-Richtlinie

Von besonderer Bedeutung für das Mutterschaftsrecht ist die Richtlinie 92/85/EWG (Mutterschutz-RL).1) Der europäische Gesetzgeber hat hiermit eine umfassende Regelung für den Schutz von Müttern normiert, die die Staaten in nationales Recht umsetzen müssen. Auch wenn das MuSchG häufig über die europäischen Vorgaben hinausgeht, so kommt der Richtlinie bei der Auslegung der nationalen Regelungen eine große Bedeutung zu. Die Rechtsprechung zur Mutterschutz-Richtlinie führte auch schon zur notwendigen Anpassung des MuSchG.2)