8/7.2 Gesetzliche Grundlagen

Autor: Uftring

Nationales Recht

Die Rechtsfolgen des Verleihs von Arbeitnehmern unter Berücksichtigung aller normierten Vorschriften einerseits und unter Verstoß gegen diese andererseits sind im AÜG geregelt. Das Recht der Arbeitnehmerüberlassung verfolgt u.a. folgende Ziele:

Abgrenzung von völlig frei zulässiger Arbeitsvermittlung zur Arbeitnehmerüberlassung durch Festlegung von Abgrenzungsmerkmalen zwischen Arbeitsvermittlung und Arbeitnehmerüberlassung;

Umsetzung der europäischen Richtlinien;

Ordnung des Arbeitsmarkts durch eindeutige Zuordnung des Leiharbeitnehmers zu einem Arbeitgeber;

Verhinderung von verdeckter Arbeitnehmerüberlassung (durch unzulässige Vertragsgestaltung = "Offenlegungspflicht");

Schutz des Leiharbeitnehmers durch Vorgaben für die Gestaltung des Arbeitsvertrags;

Schutz des Leiharbeitnehmers vor missbräuchlicher Arbeitnehmerüberlassung (insbesondere durch die zeitliche Begrenzung der Arbeitnehmerüberlassung);

Schutz des Leiharbeitnehmers durch zwingende Gleichstellung hinsichtlich der Arbeitsbedingungen und des Entgelts mit Arbeitnehmern des Entleiherbetriebs (Grundsatz der Gleichstellung und Equal Pay);

Schutz der Stammbelegschaft durch Verbot des Einsatzes von Leiharbeitnehmern als Streikbrecher;

Erhalt von Stammbelegschaften und Bewahrung der Geltung von Tarifverträgen durch den Gleichstellungsanspruch bzw. Anwendung eines Tarifvertrags für Leiharbeitnehmer;

durch Haftungsregelungen;