2/9.1 Rechtsgrundlagen

Autor: Wülfrath

Nach § 16b Abs. 1 Satz 1 SGB II kann zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die arbeitslos sind, bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Tätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Es kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt (§ 16b Abs. 1 Satz 2 SGB II).

Das Einstiegsgeld wird als Zuschuss zum Arbeitslosengeld II erbracht, also nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet.

Das Einstiegsgeld wird nach § 16b Abs. 2 SGB II für höchstens 24 Monate erbracht.

Bei der Bemessung der Höhe des Einstiegsgeldes sollen die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, in der der erwerbsfähige Hilfebedürftige lebt (§ 16b Abs. 2 Satz 2 SGB II).

Von der Möglichkeit nach § 16b Abs. 3 SGB II, eine Rechtsverordnung darüber zu erlassen, wie das Einstiegsgeld zu bemessen ist, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bislang keinen Gebrauch gemacht.

Über eine Förderung und die Höhe der Förderung entscheidet der zuständige Vermittler bzw. Fallmanager. Dabei ist ein entscheidendes Kriterium, ob die Aufnahme der Beschäftigung die Chance bietet, in absehbarer Zeit nicht mehr auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen zu sein.