BGH - Urteil vom 25.05.1954
I ZR 211/53
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 ; GG Art. 1, 2 ; LitUrhG § 1;
Fundstellen:
BGHZ 13, 334
DRsp I(145)30Nr. 248
JZ 1954, 698
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, vom 18.12.1952
LG Hamburg, vom 24.07.1952

Rechte der Verfasser von Briefen oder privaten Aufzeichnungen bei unberechtigter Veröffentlichung

BGH, Urteil vom 25.05.1954 - Aktenzeichen I ZR 211/53

DRsp Nr. 1996/15542

Rechte der Verfasser von Briefen oder privaten Aufzeichnungen bei unberechtigter Veröffentlichung

»Briefe oder sonstige private Aufzeichnungen dürfen in der Regel nicht ohne Zustimmung des noch lebenden Verfassers und nur in der vom Verfasser gebilligten Weise veröffentlicht werden. Das folgt aus dem in Art. 1 und 2 des Grundgesetzes verankerten Schutz der Persönlichkeit und gilt daher auch dann, wenn die Aufzeichnungen nicht die individuelle Formprägung aufweisen, die für einen Urheberrechtsschutz erforderlich ist.«

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 ; GG Art. 1, 2 ; LitUrhG § 1;

Tatbestand:

Die Beklagte veröffentlichte am 29. Juni 1952 in ihrer Wochenzeitung "Welt am Sonntag" einen Artikel mit der Überschrift "Dr. H. S. & Co." und dem Untertitel "Politische Betrachtung anlässlich der Gründung des neuen Bankhauses" von Klaus B. Der Artikel enthielt eine Stellungnahme zu der von Dr. S. in H. gegründeten neuen Außenhandelsbank und setzte sich in diesem Zusammenhang mit dem politischen Wirken Dr. Sïs während des nationalsozialistischen Regimes und in den Jahren nach dem Krieg auseinander.