LAG Düsseldorf vom 06.11.1959
4 Sa 448/59
Normen:
HGB § 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 73, 74, 74a, 74b, 74c, 75, 75a, 75b, 75c, 75d, 75f, 75g, 75h, 82a, 83 ;
Fundstellen:
AP Nr. 15 zu § 59 HGB
BB 1960, 247
DRsp II(210)45Nr. 4

Arbeitnehmerstatus: Schaufensterdekorateur

LAG Düsseldorf, vom 06.11.1959 - Aktenzeichen 4 Sa 448/59

DRsp Nr. 1996/18990

Arbeitnehmerstatus: Schaufensterdekorateur

"Ein Schaufensterdekorateur, der die Schaufenster nach eigenen Ideen gestaltet, ist Handlungsgehilfe i.S. der HGB §§ 59 ff., weil er kaufmännische Dienste leistet. " 1. Als "kaufmännisch" ist in erster Linie eine Tätigkeit zu bezeichnen, die sich auf den Warenumsatz bezieht, wobei es sich nicht nur um rein mechanische oder technische Dienstleistungen handeln darf, die gewisse kaufmännische Fähigkeiten erfordert und nach der Verkehrsanschauung als "kaufmännisch" betrachtet wird. 2. Werbung bezieht sich auf den Warenumsatz, weil sie diesen durch Heranziehen von Käufern steigern soll (hier: Dekoration von Schaufenstern nach eigenen Ideen).

Normenkette:

HGB § 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 73, 74, 74a, 74b, 74c, 75, 75a, 75b, 75c, 75d, 75f, 75g, 75h, 82a, 83 ;

Hinweise: